Wie weit erstreckt sich die Sorgfaltspflicht eines Auftragnehmers? Muss er seinen Kunden ausdrücklich darauf hinweisen, wenn dieser nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt?
Ein niederländisches Gericht hat sich kürzlich mit dieser Frage beschäftigt. Ein Privatkunde hatte einen Architekten beauftragt, ein Haus zu entwerfen und den gesamten Bauablauf zu überwachen. Der Auftraggeber hat wiederholt darauf hingewiesen, dass er nur über ein begrenztes Budget verfüge.
Der Architekt erteilte dem Auftraggeber eine Kosteneinschätzung für das Bauprojekt innerhalb des Budgets; dabei deutete er an, dass das Baubudget zwar knapp bemessen, aber dennoch umsetzbar sei.
Der Architekt hatte einige Angebote bei Bauunternehmern für den Bau des Hauses eingeholt, die jedoch deutlich über dem Budget lagen. Dadurch wurde deutlich, dass die Kosteneinschätzung des Architekten nicht realistisch war und deutlich höhere Kosten als das zur Verfügung stehende Budget entstehen würden. Der Auftraggeber kündigte den Vertrag und machte darüber hinaus den ihm dadurch entstandenen Schaden geltend.
Budget nicht eingehalten? Auftraggeber haftet für Schaden
Das Gericht entschied, dass der Architekt für den entstandenen Schaden haftet, weil er die von einem guten Auftragnehmer erwartete Sorgfalt nicht ausreichend beachtet habe.
Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass die Aufgabe des Architekten darin bestand, dass vom Auftraggeber vorgegebene Budget einzuhalten. Die reine Tatsache, dass im Voraus festgestellt worden sei, dass das Budget knapp bemessen war, habe keine Auswirkungen auf die Verpflichtung des Architekten, einen realisierbaren Entwurf innerhalb der vom Auftraggeber festgelegten finanziellen Grenzen zu gewährleisten. Dies gelte auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Architekt nie eine Garantie dafür gegeben hat, dass die Pläne ohne weiteres realisiert werden können. Als Sachverständiger obliegt ihm eine Sorgfalts- und Warnpflicht.
Bedenken des Kunden nicht ernst genommen
Es sei die Aufgabe des Architekten gewesen, den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, dass das Budget unrealistisch war oder vor Preisentwicklungen auf dem Markt zu warnen. Außerdem habe der Architekt nicht angemessen auf die vom Auftraggeber geäußerten Bedenken reagiert.
Der Architekt wurde dazu verurteilt, dem Auftraggeber eine Entschädigung zu zahlen. Der Schadensersatz bestand aus der Rückzahlung eines großen Teils seines Honorars und der vom Auftraggeber an die Gemeinde gezahlten Gebühr.
Dieses Urteil macht deutlich, dass sich Auftragnehmer der Sorgfaltspflicht, die jeder einzelne Auftrag mit sich bringt, sehr bewusst sein müssen.
DNHK, Donata Lex