Die Corona-Krise hat mal wieder deutlich gemacht, wie schnell ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten geraten kann. Schließlich wirken sich die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nur direkt, sondern auch indirekt auf das eigene Geschäft aus, zum Beispiel weil Kunden in Zahlungsschwierigkeiten geraten oder in Konkurs gehen.
Wenn ein Unternehmen aufgrund seiner finanziellen Probleme nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen, droht der Konkurs. Ein Unternehmer, der ein Einzelunternehmen gegründet hat, kann dabei alles verlieren, da er mit seinem Privatvermögen für die Schulden des Unternehmens haftet.
Ein Unternehmer, der sich für die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (B.V.) entschieden hat, läuft erheblich weniger Gefahr, sein Privatvermögen (teilweise) zu verlieren. Aufgrund des Rechtsschutzes, den die B.V. bietet, haftet die B.V. nur mit dem Vermögen der Gesellschaft. Das Privatvermögen des Unternehmers selbst ist in der Regel nicht betroffen.
Wenn ein Unternehmer bereits ein Einzelunternehmen hat und dieses nun im Zusammenhang mit den finanziellen Folgen der Corona-Krise in eine B.V. umwandeln möchte,um sein Privatvermögen zu sichern, ist dies grundsätzlich möglich.
Allerdings ist es nicht ganz so einfach, wie es scheint. Für die Umwandlung müssen alle Vermögenswerte, die zum Vermögen des Einzelunternehmens gehören, auf die B.V. übertragen werden. Im Falle von Schulden und bei Verträgen muss die jeweils andere Partei sich damit einverstanden erklären. Doch gerade zum Zeitpunkt der Corona-Krise wird das nicht immer geschehen.
Darüber hinaus können alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Umwandlung als betrügerische Benachteiligung der Gläubiger gelten, wenn diese vor einem Konkurs stattfinden, während der Eigentümer des Einzelunternehmens weiß oder wissen könnte, dass die Gläubiger dadurch benachteiligt werden. Da derartige Rechtsgeschäfte rückgängig gemacht werden können, führt die Umwandlung dann nicht zum gewünschten Schutz des Privatvermögens.
Schließlich hat die Umwandlung auch steuerliche Folgen, wie die von der B.V. zu zahlende Körperschaftssteuer und die spezielle Lohnregelung für Hauptgesellschafter mit Geschäftsführerfunktion. Infolgedessen kann die steuerliche Belastung für die B.V. insgesamt höher ausfallen als für das Einzelunternehmen.
Wer die Umwandlung seines Einzelunternehmens in eine B.V. erwägt, sollte sich deshalb im Vorfeld gut beraten lassen und alle Konsequenzen sorgfältig abwägen.
DNHK, Sonja van Sloten