Unternehmen, die einen Vorschuss erhalten haben, müssen bis März 2021 einen Antrag auf Festsetzung der endgültigen Leistung stellen.
Im März 2020 wurden in den Niederlanden die gesetzlichen Vorschriften zur Kurzarbeit aufgehoben. Hintergrund war der rasante Anstieg von Kurzarbeitsanträgen zu Beginn der Corona-Pandemie. Die Möglichkeit der Kurzarbeit wurde von einer befristeten Notmaßnahme Überbrückung zwecks Erhalts von Arbeitsplätzen (Tijdelijke noodmaatregel overbrugging voor behoud van werkgelegenheid), die sogenannte NOW, ersetzt. Diese Maßnahme sah vor, dass Arbeitgeber bei der niederländischen Arbeitsagentur (UWV) einen Antrag auf finanzielle Unterstützung (NOW-Leistung) stellen konnten. Die Höhe der Unterstützung richtete sich nach den in den Niederlanden sozialversicherungspflichtigen Löhnen in dem Unternehmen der jeweiligen Arbeitgeber sowie dem Umsatzrückgang im jeweiligen Unternehmen. Der Antrag konnte auch von Arbeitgebern gestellt werden, die keine Betriebsstätte in den Niederlanden haben. Voraussetzung war jedoch, dass Arbeitskräfte, die niederländischem Sozialversicherungsrecht unterliegen, beschäftigt werden.
Die Frist auf Zahlung eines Vorschusses auf die erste NOW-Leistung lief am 05.06.2020 ab. Arbeitgeber, denen ein Vorschuss von der niederländischen Arbeitsagentur bewilligt worden ist, müssen nunmehr jedoch einen Antrag auf Festsetzung der endgültigen Leistung bei der niederländischen Arbeitsagentur stellen. Der Antrag auf Festsetzung der endgültigen Leistung muss spätestens am 23. März 2021 bei der niederländischen Arbeitsagentur eingegangen sein. Bestimmten Anträgen muss wegen der Höhe des Vorschusses eine Wirtschaftsprüferbestätigung beigefügt werden. In Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüferbestätigung erforderlich ist, läuft die Antragsfrist am 29.06.2021 ab. Der Antrag auf Festsetzung der endgültigen Leistung kann online bei der niederländischen Arbeitsagentur gestellt werden: Wird der Antrag auf Festsetzung der endgültigen Leistung versäumt, entfällt der Anspruch auf die Leistung insgesamt und der bereits gewährte Vorschuss ist in dem Fall zu erstatten.
Die erste NOW-Leistung hatte eine Nachfolgerin mit etwas modifizierten Voraussetzungen. Der Vorschuss auf die zweite NOW-Leistung konnte bis zum 31.08.2020 beantragt werden. Die Beantragung der endgültigen Festsetzung für die zweite NOW-Leistung ist noch nicht möglich. Arbeitgebern darf daher empfohlen werden, regelmäßig zu prüfen, ob die endgültige Beantragung für die zweite NOW-Leistung möglich ist. Die niederländische Arbeitsagentur veröffentlicht dazu Informationen auf ihrer Webseite.
Es soll noch eine dritte NOW-Leistung geben. Diese wird vermutlich ab Mitte November 2020 beantragt werden können. Die Voraussetzungen für die dritte NOW-Leistung sind ähnlich wie für die vorausgehenden NOW-Leistungen. Insbesondere muss ein Umsatzrückgang im maßgeblichen Zeitraum von mindestens 20% vorliegen. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich danach, ob bereits vorher NOW-Leistungen beantragt und gewährt worden sind. Auch hier ist Arbeitgebern mit sozialversicherungspflichtigen Arbeitskräften in den Niederlanden zu empfehlen, die Informationen, die die niederländische Arbeitsagentur auf ihrer vorstehend genannten Webseite veröffentlicht, regelmäßig zu prüfen.
DNHK, Ulrike Tudyka