Gegen Geldwäsche und Terrorfinanzierung: Die Niederlande führen ein zentrales Register für alle natürlichen Personen ein, die wirksamen Einfluss auf Gesellschaften nehmen können.
Am 20. Mai 2015 hat das Europäische Parlament die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie erlassen. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Nutzung des Finanzsystems für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Mit der 5. EU-Geldwäscherichtlinie (EU-Richtlinie 2018/843) vom 30. Mai 2018, in Kraft getreten am 9. Juli 2018, soll das geschaffene präventive System verbessert werden, damit Geldwäschepraktiken und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer bekämpft werden können.Dazu sollen finanzielle Transaktionen in und durch die EU-Mitgliedstaaten transparenter werden.
Um diese Transparenz zu erwirken, sollen natürliche Personen, die direkt oder indirekt mehr als 25% der Anteile an einer Gesellschaft oder anderen juristischen Person halten, mehr als 25% der Stimmrechte in dieser Organisation besitzen oder auf andere Weise einen wirksamen Einfluss auf die Organisation ausüben können (UBO’s), in den Niederlanden zukünftig im sogenannten UBO-Register registriert werden.
UBO‘s von ausländischen Unternehmen werden allerdings nicht im Register aufgenommen. Das gilt auch für juristische Personen mit einer Zweigniederlassung in den Niederlanden. Für diese Organisationen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Landes in dem sie gegründet wurden. In den Niederlanden wird das UBO-Register als Teil des Handelsregisters von der Kamer van Koophandel geführt werden.
Das Register erfüllt die datenschutzrechtlichen Anforderungen und die Anforderungen der Datenschutzverordnung (Algemene Verordening Gegevensbescherming). Ausgangspunkt ist, dass ein Teil der Daten öffentlich zugänglich ist und ein anderer Teil nicht.
Bei den nicht-öffentlichen Daten geht es beispielsweise um Geburtsdatum, Geburtsort, Privatadresse und Ausweiskopie eines UBO’s. Diese Daten stehen nur den zuständigen Behörden wie zum Beispiel Staatsanwaltschaft, Polizei und Finanzamt zur Verfügung.
Bei den öffentlich zugänglichen Daten geht es um Vor- und Nachname, Geburtsmonat und -Jahr, Nationalität und den Wohnsitzstaat des UBO’s sowie um Art und Umfang seines wirtschaftlichen Interesses. Diese Daten kann zukünftig jeder, allerdings kostenpflichtig, einsehen.
Das Gesetz bezüglich des UBO-Registers wird höchstwahrscheinlich am 10. Januar 2020 in Kraft treten. Organisationen, die bereits im Handelsregister eingetragen sind, haben dann noch anderthalb Jahre Zeit um ihre UBO’s eintragen zu lassen. An der Eintragung sind keine Kosten verbunden.
Sonja van Sloten, DNHK